Flugbetrieb trotz Corona

Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Mühldorf lag gestern bei 216,62. Demzufolge gelten wir als Hotspot mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 200 und es greift u. a. diese erweiterte Maßnahme: Musikschulen und Fahrschulen werden geschlossen! Nachzulesen im Bericht aus der Kabinettssitzung vom 26. November 2020. Da wir bisher mit den Fahrschulen gleichgestellt wurden, sind wir hiervon also auch betroffen.

Damit ist uns die Erwachsenenbildung im Präsenzunterricht so lange untersagt, bis die 7-Tage-Inzidenz wieder unter 200 gesunken ist. Danach dürfen wir, zumindest nach aktuellem Stand, wieder schulen.

Erfreulicherweise stuft das Landratsamt Mühldorf a. Inn unseren Flugplatz Ampfing nicht als Sportstätte ein. Demzufolge greift hier das Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) vom 30. November 2020 nicht!

Ergo: Rund- und Erlebnisflüge sowie Charter sind nicht von den Einschränkungen betroffen, sofern die derzeit gültigen Kontaktbeschränkungen und unser Hygienekonzept eingehalten werden!

Und dafür müssen wir alle eigenverantwortlich sorgen!

Nachtrag vom 10.12.2020:

Ich habe heute Vormittag nochmal mit dem Landratsamt telefoniert, da weder das Luftamt Süd, noch der DULV oder der DaeC sich bisher zu Wort gemeldet haben. Die dort erhaltenen Informationen in Verbindung mit der “Zehnte Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung” lassen kaum Interpretationsmöglichkeiten zu.

Flugplatz oder Sportstätte?
Eindeutig Flugplatz! Flugbetrieb wäre also technisch möglich.

Chartern (Fliegen allgemein)?
Da Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine und zu zweit erlaubt ist, wäre wohl auch das SPORTfliegen erlaubt. Aber:
a) Welche echte körperliche oder gar sportliche Betätigung lässt sich durch Fliegen begründen? Ist es also wirklich FlugSPORT?
b) Ist das Fliegen ein wirklich triftiger Grund um gegen die allgemeine Ausgangsbeschränkung zu verstoßen?
Diese Fragen muss sich derzeit jeder gefallen lassen und entsprechend für sich, seine Mitmenschen und, im Falle einer Strafe, für seinen Geldbeutel entscheiden.
Als FLUGSTUNDE GmbH werden wir das Chartern mangels konkreter Vorgaben zumindest aktuell nicht untersagen.

Rund- und Erlebnisflüge
Siehe Chartern. Wir beantworten obigen Fragen mit Nein und werden daher bis auf Weiteres weder Rundflüge noch Erlebnisflüge durchführen. Hier geht eindeutig der Schutz unserer Gäste und unserer Crew vor.

Schulbetrieb
Bei der Erwachsenenbildung ist ganz klar definiert: Jeglicher Schulungsbetrieb in Form von Präsenzunterricht ist untersagt. Somit ist die praktische Ausbildung vorerst gestoppt. Der Theorieunterricht wird von uns (primär von Marco) in Form eines Onlineangebots aufrechterhalten.

Eine persönliche Bitte: Bleibt zu Hause und stiftet Andere an, Euch gleichzutun! Nur so werden wir im Winter nochmal Luft unter unsere Flügel bekommen.

Danke und bleibt’s g’sund!
Michael

Nachtrag vom 16.02.2021:

Auf Nachfrage beim Landratsamt hinsichtlich Aus- und Weiterbildung anlässlich der Freigabe von Fahrschulen ab dem 22.02.2021 erhielt ich folgende E-Mail:

Auf Nachfrage hat uns das Bayer. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zur Zulässigkeit des Flugunterrichts folgendes mitgeteilt:

“Flugunterricht fällt im Rahmen der praktischen Pilotenausbildung als außerschulisches Bildungsangebot unter das Verbot des Präsenzunterrichts in § 20 Abs. 1 der 11. BayIfSMV.

Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um Flugunterricht im Rahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung handelt. Dieser wäre ab 22. Februar 2021 unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 der 11. BayIfSMV wieder möglich.”

Dementsprechend können Flugschulen nicht den Fahrschulen gleichgestellt werden.

Die Vercharterung (und das Fliegen mit einer weiteren Person) ist jedoch nach wie vor erlaubt.

 

Nachtrag vom 05.03.2021:

In einer E-Mail vom Landratsamt Mühldorf erreichten mich u. A. nachstehende Informationen:

Ebenfalls ab 8. März können die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Für Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann (etwa Kosmetik oder Rasur), sind ein tagesaktueller negativer Covid-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden sowie ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung.

Der Anlage zu dieser E-Mail “Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 3. März 2021 – BESCHLUSS” ist folgender Text zu entnehmen:

Darüber hinaus können ebenfalls die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen, wobei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen – wie bei Kosmetik oder Rasur- nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist.

Daraus schließe ich wie folgt:
Der Flugbetrieb ist wieder für alle Flugarten (Lehrer/Schüler/Charterer) möglich, sofern wir unser Hygienekonzept aufrechterhalten. Es besteht weiterhin Maskenpflicht, genauer FFP2 oder vergleichbare (KN95) für alle Personen an Bord. Ein Schnell- oder Selbsttest ist nicht erforderlich da wir dauerhaft eine Maske tragen können.